Am 31. August 2020 kündigte das Finanzministerium die Abschaffung seiner Anforderung an Unternehmen an, physische Kopien von Unternehmensdokumenten einzureichen. Für alle Verfahren, die unter dem Steuergesetz (und den damit zusammenhängenden Bestimmungen) stattfinden, die von den Unternehmen verlangen, ihre eidesstattliche Erklärung, den Gesellschaftsvertrag oder die Liste der Aktionäre bei der Steuerbehörde einzureichen, ist für die Unternehmen nicht mehr erforderlich physische Kopien ihrer Unternehmensbescheinigungen von der Abteilung für Geschäftsentwicklung (Department of Business Development, DBD) zu erhalten. Vielmehr werden die Beamten des Finanzministeriums eine Datenverbindung zur Datenbank des DBD nutzen, um die relevanten Dokumente und Informationen zu erhalten.
In den letzten Jahren hat Thailand die regulatorische Entwicklung und die Digitalisierung von Regierungsdiensten vorangetrieben, um die Geschäftstätigkeit im Königreich attraktiver zu gestalten; die Digitalisierung hat sich infolge der COVID-19-Krise beschleunigt. Die thailändischen Regulierungsprozesse sind immer noch stark papierbasiert, was für Unternehmen, die die Vorschriften einhalten wollen, zu einem hohen Sekretariatsaufwand führt. Solche Belastungen werden hoffentlich durch weitere Entwicklungen weiter abgemildert werden.
Benachrichtigung des Finanzministeriums
Hinsichtlich der Nutzung von Unternehmensinformationen der Abteilung für Unternehmensentwicklung
Zur Einhaltung des Steuergesetzes und anderer einschlägiger Gesetze unter der Autorität des Finanzamtes bei der Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt, entsprechend des Artikesl 17 des Nationalen Rates für Frieden und Ordnung (National Council for Peace and Order) Nr. 21/2560 in Bezug auf die Gesetzesänderung zur Erleichterung der Geschäftstätigkeit vom 4. April 2017, ist die Verwendung von Papierkopien der Bescheinigungen juristischer Personen zu streichen, um die Belastung der juristischen Personen im Falle, dass eine eidesstattliche Erklärung der Gesellschaft erforderlich ist, zu verringern, sowie eine Kopie der Angaben zur Eintragung der Gesellschaft, nämlich des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Aktionäre. Schließlich hat der Minister des Finanzamtes zum Nutzen der Leistung der Behörde die folgende Anordnung erlassen:
Für Operationen und Aktionen gemäß dem Steuergesetz und anderen relevanten Gesetzen unter der Autorität des Finanzamtes, einschließlich Ankündigungen, Verordnungen, Anordnungen, Vorschriften, Anforderungen oder Richtlinien des Finanzamtes, die von jeder Person die Verwendung einer eidesstattlichen Erklärung, eines Gesellschaftsvertrages und einer Aktionärsliste verlangen, müssen Beamte des Finanzamtes die Informationen verwenden, die aus der Verknüpfung von Unternehmensinformationen des Ministeriums für Unternehmensentwicklung über das Internet generiert werden, anstatt eine Methode zu verwenden, bei der papierbasierte Kopien solcher Dokumente vom Ministerium für Unternehmensentwicklung angefordert werden müssen.
Angekündigt am 31. August 2020