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Steuerbefreiungen für Automatisierungssysteme und MINT-Mitarbeiter

Am 23. September 2020 wurden im Regierungsanzeiger drei königliche Erlasse verkündet, die Körperschaftssteuerabzüge für Investitionen in Automatisierungssysteme und Robotik, die Einstellung von MINT-Mitarbeitern (MINT = Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften, und Technologie) und die Mitarbeiterschulung gewähren. Die Königlichen Erlasse traten am 24. September 2020 in Kraft.

Königlicher Erlass gemäß dem Steuergesetzbuch zur Regelung der Steuerbefreiung (Nr.710), B.E. 2556

Förderungswürdige Unternehmen und juristische Personenvereinigungen haben Anspruch auf einen zusätzlichen Körperschaftssteuerabzug in Höhe von 100% der Kosten für Investitionen in Automatisierungssysteme und Robotik, für die Abschreibung eines Wirtschaftsgutes. Die Befreiung gilt nur für Investitionen in Automatisierungssysteme, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 getätigt werden.

Die Fristen für zwei zuvor gewährte zusätzliche Abzüge für Maschinenanschaffungskosten, Königlicher Erlass Nr. 690 und Nr. 695, laufen am 31. Mai 2020 bzw. am 31. Dezember 2020 ab. Im Gegensatz zu den beiden vorgenannten Abzügen gilt der durch den Königlichen Erlass Nr. 710 gewährte zusätzliche Abzug nur für die Anschaffungskosten von Maschinen und Computerprogrammen für Automatisierungssysteme.

Um für Ausnahmen nach dem Königlichen Erlass Nr. 710 in Betracht zu kommen, müssen Maschinen und Computerprogramme für Automatisierungssysteme die folgenden Anforderungen erfüllen:

1.   Die Maschinen und Computerprogramme müssen von einem vom Finanzamt benannten Institut zertifiziert werden.
2.   Die Anlagegüter sind noch nie zuvor verwendet worden.
3.   Die Anlagegüter sind gemäß Paragraph 65 bis (2) des Steuergesetzbuches zum Abzug von Kosten für die Abnutzung und Abschreibung von Eigentum berechtigt.
4.   Die Anlagegüter befinden sich bis zum 31. Dezember 2020 in einem einsatzbereiten Zustand.
5.   Die Anlagegüter befinden sich in Thailand.
6.   Die Anlagegüter sind weder ganz noch teilweise zum Steuerabzug nach einem anderen Königlichen Erlass berechtigt.
7.   Unternehmen, die nach dem Gesetz über die Investitionsförderung von der Körperschaftssteuer befreit sind, sowie Unternehmen der Zielindustrie oder Unternehmen des östlichen Wirtschaftskorridors sind nicht förderfähig.

Um den Steuervorteil zu beantragen, müssen Unternehmen

1.   dem Finanzministerium einen Investitionsplan für Automatisierungssysteme und Robotik sowie einen Zahlungsplan vorlegen.
2.   die Bedingungen der zusätzlich zu erlassenden Bestimmungen einhalten.

Wenn das Unternehmen oder die juristische Personengesellschaft die Bedingungen des Finanzamtes nicht erfüllt oder die Maschinen die oben genannten Kriterien nicht erfüllen, wird der Steuervorteil aufgehoben, und die Steuererklärungen für den betreffenden Abrechnungszeitraum müssen neu ausgefüllt werden. Wenn die Maschine verkauft wird, beschädigt wird oder nicht mehr existiert, endet die Steuervergünstigung in der Rechnungsperiode, in der eines dieser Ereignisse eintritt, und es ist nicht erforderlich, die Steuervergünstigung neu zu berechnen.

Das Maschinenregistrierungsgesetz (Machinery Registration Act) B.E. 2514 (1971) definiert Maschinen als alles, was aus einem Teil besteht, das entweder Energie erzeugt, umwandelt oder abgibt; diese Definition schließt jedoch nicht Fahrzeuge ein, die nach dem Kraftfahrzeugsgesetz (Motor Vehicle Act) B.E. 2522 (1979) registriert sind. Nach dem Königlichen Erlass Nr.710 ist ein „Automatisierungssystem“ definiert als ein System, das zwei oder mehr Maschinen umfasst, die über automatisch empfangene Befehle von Computerprogrammen und Datenverbindungen mit solchen Computerprogrammen miteinander zusammenarbeiten.

Königlicher Erlass gemäß dem Steuergesetz zur Regelung der Steuerbefreiung (Nr.711), B.E. 2556

Unternehmen und juristische Personenvereinigungen können zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 einen zusätzlichen 50%igen Körperschaftsteuerabzug für Ausgaben geltend machen, die als Löhne und Gehälter an hoch qualifizierte Mitarbeiter in den MINT-Bereichen (Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften, und Technologie) gezahlt werden. Die erstattungsfähigen Ausgaben sind auf 100.000 THB pro Monat begrenzt. Kombiniert mit dem normalen Abzug von 100% können Unternehmen einen Gesamtabzug von 150% für den tatsächlichen Betrag der Ausgaben geltend machen, die während des durch den Königlichen Erlass Nr. 711 vorgeschriebenen Zeitraums entstanden sind.

Um die Abzüge geltend machen zu können, muss das Unternehmen oder die juristische Personengesellschaft nach dem entsprechenden Gesetz ein Zielunternehmen der Branche sein.

Die erstattungsfähigen Ausgaben für Löhne und Gehälter müssen folgende Bedingungen erfüllen:

1.   Die Löhne und Gehälter müssen an Mitarbeiter gezahlt werden, die von einem vom Finanzamt benannten Institut als hochqualifizierte Personen in MINT-Bereichen zertifiziert wurden.
2.   Die Beschäftigten müssen ihre Arbeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 aufnehmen.
3.   Die Mitarbeiter dürfen vor der Arbeitsaufnahme zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 nicht länger als ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sein.

Königlicher Erlass gemäß dem Steuergesetz zur Regelung der Steuerbefreiung (Nr.712), B.E. 2556

Unternehmen und juristische Personengesellschaften haben Anspruch auf einen zusätzlichen 150%igen Körperschaftssteuerabzug für Kosten, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern anfallen. In Kombination mit dem normalen 100%igen Abzug können Unternehmen einen Gesamtabzug von 250% für den tatsächlichen Betrag der Ausgaben geltend machen, die während des durch den Königlichen Erlass Nr. 712 vorgeschriebenen Zeitraums entstanden sind.

Die erstattungsfähigen Ausgaben für die Ausbildung des Personals müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

1.   Die Ausgaben entstehen durch die Entsendung von Mitarbeitern zu akkreditierten Ausbildungskursen, die von der Finanzbehörde bestimmt werden.
2.   Unternehmen, die nach dem Gesetz über Investitionsförderung von der Körperschaftssteuer befreit sind, Unternehmen der Zielindustrie oder Unternehmen des östlichen Wirtschaftskorridors sind nicht förderfähig.

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