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Zeitweilige Senkung des Zollzuschlags für die freiwillige Offenlegung

In dem Bemühen, die vom jüngsten Ausbruch von COVID-19 in Thailand betroffenen Geschäftsleute zu unterstützen, hat das Kabinett eine neue Ministerialverordnung verabschiedet, in welcher der Zollzuschlagssatz für diejenigen  Importeure und Exporteure reduziert wird, die freiwillig offenlegen, dass sie zu wenig Zoll bezahlt haben.

Das Zollgesetz B.E 2560 (2017) sieht vor, dass der Standardzollzuschlag von 1 % von Importeuren und Exporteuren erhoben wird, die keine ausreichenden Zollbeträge entrichten. Der Zuschlagsreduktionssatz reicht gemäß der 2017 erlassenen Ministerialverordnung von 0,25 % bis 0,75 %, je nach dem Tag, an dem die Waren vom Zoll freigegeben wurden und dem Datum der Zollzahlung. Liegt das Zahlungsdatum beispielsweise innerhalb eines Jahres nach der Freigabe der Waren aus dem Zollgewahrsam, wird ein Zollzuschlag von 0,25 % fällig, während bei einem Zeitraum von mehr als 3 Jahren ein Standardsatz von 1 % pro Monat gilt.

Nach der neuen Regelung würde der reduzierte Betrag den Zuschlagssatz auf einen pauschalen Satz von 0,25 % pro Monat senken, der für alle Importeure und Exporteure gilt, die ihren Irrtum freiwillig offenlegen, unabhängig von dem Zeitraum zwischen dem Zahlungsdatum und dem Datum der Überlassung der Waren aus dem Zollgewahrsam. Dieser Betrag ist im Hinblick auf den vollen oder zusätzlichen Zollbetrag zu berechnen, der ab dem Tag der Überlassung der Waren bis zum Datum der Zollzahlung zu zahlen ist.

Diese Verordnung wird vom 1. Juni 2021 bis zum 30. September 2021 wirksam sein. Nach diesem Zeitpunkt und ohne weitere Verlängerung der vorübergehenden Maßnahme tritt die Ministerialverordnung von 2017 wieder in Kraft.

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