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Aktualisierte Mindestkapitalanforderungen für ausländische Unternehmen in Thailand

Um verschiedene Verträge und Handelsabkommen einzuhalten und die Durchsetzung von Vorschriften zu erleichtern, hat das Handelsministerium die Vorschriften über Mindestkapitalanforderungen für Unternehmen in ausländischem Besitz, die Geschäfte in Thailand betreiben, aktualisiert und konsolidiert. Die neue Ministerialverordnung, die am 28. August 2019 in Kraft trat, wirkt sich vor allem auf ausländische Unternehmen aus, die unter den Privilegien bilateraler und multilateraler Verträge und Abkommen wie dem ASEAN-Rahmenabkommen über Dienstleistungen und dem US-Thailand-Vertrag über Freundschaft und Wirtschaftsbeziehungen tätig sind. Unabhängig davon sollten alle Unternehmen in ausländischem Besitz sicherstellen, dass sie die Bestimmungen der neuen Vorschriften einhalten, um Geldbußen zu vermeiden.

Die in der neuen Verordnung festgelegten Mindestkapitalanforderungen und -fristen unterscheiden sich je nach Merkmalen, d.h. ob das in ausländischem Besitz befindliche Unternehmen Inhaber einer Foreign Business License (FBL) oder eines Foreign Business Certificate (FBC) ist und ob es aufgrund von Verträgen oder Handelsabkommen eingeräumten Privilegien gegründet wurde. Die neue Verordnung verpflichtet alle ausländischen Unternehmen, die im Rahmen von Verträgen und Abkommen gegründet wurden, das erforderliche Mindestkapital bis zum 29. August 2029 nach Thailand zu bringen oder zu überweisen. Die Mindestkapitalanforderungen und -fristen für Unternehmen in ausländischem Besitz, die nicht unter solchen Bedingungen niedergelassen sind, bleiben unverändert.

Die folgende Zusammenfassung beschreibt die Mindestkapitalanforderungen und -fristen für ausländische juristische Personen, die Geschäfte in Thailand betreiben:

Ein Unternehmen in ausländischem Besitz, das aufgrund eines Vertrags oder eines Handelsabkommens gegründet wurde und nicht verpflichtet ist, eine ausländische Geschäftslizenz (FBC oder FBL) zu erhalten, muss:

✓   über ein Mindestkapital von mindestens 2 Mio. THB verfügen, das vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit vollständig bezahlt wird.

✓   vor dem 29. August 2029 das erforderliche Mindestkapital nach Thailand bringen oder überweisen.

Ein Unternehmen in ausländischem Besitz, das aufgrund eines Vertrags oder eines Handelsabkommens gegründet wurde und eine ausländische Geschäftslizenz (FBC oder FBL) erwerben muss, muss:

✓   über ein Mindestkapital von mindestens 3 Millionen THB – oder 25% seiner geschätzten Betriebskosten über drei Jahre, je nachdem, welcher Betrag höher ist – verfügen, das vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit vollständig ausgezahlt wird.

✓   vor dem 29. August 2029 das erforderliche Mindestkapital nach Thailand bringen oder überweisen.

Ein ausländisches Unternehmen, das nicht in Thailand registriert ist und nicht verpflichtet ist, eine ausländische Geschäftslizenz (FBC oder FBL) zu erhalten, muss:

✓   mindestens 2 Millionen THB Kapital haben, das vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit vollständig bezahlt wird.

✓   innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Geschäftstätigkeit das erforderliche Mindestkapital nach Thailand bringen oder überweisen.

Ein Unternehmen in ausländischem Besitz, das nicht in Thailand registriert ist und eine ausländische Betriebsgenehmigung (FBC oder FBL) erwerben muss, muss

✓   über ein Mindestkapital von mindestens 3 Millionen THB verfügen – oder 25% seiner geschätzten Betriebskosten über drei Jahre, je nachdem, welcher Betrag höher ist – verfügen, das vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit vollständig bezahlt wird.

✓   innerhalb von drei Jahren ab dem Datum, an dem ihre FBC oder FBL genehmigt ist, das erforderliche Mindestkapital nach Thailand bringen oder überweisen.

Die Verordnung gilt für alle Unternehmen in ausländischem Besitz, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 28. August 2019 gegründet wurden.

Darüber hinaus sind ausländische juristische Personen verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Einbringung oder Rücküberweisung des Kapitals in Thailand einen Nachweis über ihre Mindesteinkommensüberweisung an das Department of Business Development vorzulegen.

Die neue Verordnung sieht auch vor, dass ausländische Privatpersonen und Zweigniederlassungen ihr Mindestkapital in Abständen einbringen oder überweisen dürfen, anstatt ihre vollständige Kapitalzahlung auf einmal zu leisten. Mindestens 25% des Mindestkapitals müssen innerhalb von drei Monaten, mindestens 50% des Mindestkapitals innerhalb eines Jahres und danach mindestens 25% des Mindestkapitals pro Jahr eingebracht oder überwiesen werden.

Für weitere Informationen über die neue Verordnung oder Anfragen in Bezug auf den Betrieb von Unternehmen in ausländischem Besitz in Thailand, kontaktieren Sie bitte Mahanakorn Partners Group unter [email protected].

 

Mindestkapital und der Zeitraum, um das Mindestkapital für die Geschäftstätigkeit in Thailand zu bringen oder zu überweisen

Verkündet am 28. August 2019, gemäß Paragraph 14 und Paragraph 46 Absatz. 1 des Foreign Business Act, B.E. 1999

Artikel 1 Gemäß Paragraph 14 Absatz 1 muss eine ausländische juristische Person über ein Mindestkapital von 2 Millionen THB verfügen, um ein Geschäft in Thailand zu betreiben.

Artikel 2 Gemäß Paragraph 14 Absatz 2 beträgt das erforderliche Mindestkapital für ausländische juristische Personen 25% der geschätzten durchschnittlichen jährlichen Ausgaben für drei Betriebsjahre. Dieser Betrag darf nicht weniger als 3 Millionen THB betragen.

2.1   Wenn die Dauer der Geschäftstätigkeit weniger als 3 Jahre beträgt, berechnet die ausländische juristische Person die durchschnittlichen geschätzten Aufwendungen für die Dauer der Geschäftstätigkeit. Der Betrag darf nicht weniger als 3 Millionen THB betragen.

2.2   Gemäß Absatz 1 bezeichnet der Begriff „geschätzte Aufwendungen“ den Geldbetrag, den die ausländische juristische Person in Thailand verwenden wird, um Vermögenswerte zu erwerben und Geschäfte jährlich zu tätigen.

Artikel 3 Ausländische juristische Personen, die nicht in Thailand registriert sind, müssen das Mindestkapital für die Geschäftstätigkeit in Thailand innerhalb von 3 Jahren ab Geschäftsbeginn (Paragraph 14, Absatz 1) oder 3 Jahren ab dem Datum, an dem die Genehmigung zur Geschäftstätigkeit erteilt wurde (Paragraph 14, Absatz 2), einbringen oder überweisen. Mindestens 25% des Mindestkapitals müssen innerhalb von drei Monaten, mindestens 50% des Mindestkapitals innerhalb eines Jahres und danach mindestens 25% des Mindestkapitals pro Jahr eingebracht werden.

3.1   Beträgt die Dauer der Geschäftstätigkeit der ausländischen juristischen Person weniger als drei Jahre, so ist das Mindestkapital innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Geschäftstätigkeit (Paragraph 14, Absatz 1) oder 6 Monaten ab dem Tag, an dem die Genehmigung zur Geschäftstätigkeit erteilt wurde, einzubringen oder zu erlassen (Paragraph 14, Absatz 2).

Artikel 4 Ausländische Unternehmen in Thailand, die aufgrund von Verträgen und Handelsabkommen eingeräumten Privilegien ansässig sind, müssen das erforderliche Mindestkapital bis spätestens 29. August 2029 nach Thailand einbringen oder überweisen.

Artikel 5 Ausländische juristische Personen sind verpflichtet, dem Department of Business Development innerhalb von 15 Tagen einen Nachweis über eine Mindestkapitalüberweisung vorzulegen, nachdem es nach Thailand gebracht oder überwiesen wurde.

Artikel 6 Ausländische Unternehmen, die aufgrund von Verträgen und Handelsabkommen eingeräumten Privilegien und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ansässig sind, müssen das erforderliche Mindestkapital bis spätestens 29. August 2029 nach Thailand bringen oder überweisen.

Ausländische Businesslizenz

US-Vertrag der Freundschaft (Treaty of Amity)