Unternehmensdienstleistungen

Ausländische Businesslizenz

Der Foreign Business Act von 1999 legt die Rechte und Beschränkungen für Ausländer fest, die ihr Geschäft in Thailand ausüben.

1. Foreign Business Act und Aktivitäten, die auf thailändische Staatsangehörige beschränkt sind

Das thailändische Gesetz regelt die Aktivitäten, an denen sich die als „Ausländer“ bezeichneten Unternehmen beteiligen können. Während manche Aktivitäten vollständig verboten sind, können einige mit vorheriger Genehmigung durch eine bestimmte Regierungsbehörde durchgeführt werden, andere erfordern überhaupt keine spezielle Genehmigung.

1.1 Definition eines ausländischen Unternehmens

Nach dem Foreign Business Act von 1999 (FBA) der Begriff Ausländer definiert als:

(1) Natürliche Person von nicht-thailändischer Nationalität.

(2) Juristische Person, die nicht in Thailand registriert ist.

(3) In Thailand registrierte juristische Person mit folgenden Merkmalen:

(a) die Hälfte oder mehr der Kapitalanteile der juristischen Person wird von Personen gemäß (1) oder (2) gehalten, oder eine juristische Person, die von Personen gemäß (1) oder (2) mit einem Wert von mindestens der Hälfte ihres Gesamtkapitals finanziert wird.
(b) Kommanditgesellschaft (KG) oder eingetragen als gewöhnliche Partnerschaft mit einer unter (1) genannten Person als geschäftsführender Partner oder Geschäftsführer.

(4) In Thailand registrierte juristische Person, bei der mindestens die Hälfte der Kapitalanteile von einer Person gemäß (1), (2) oder (3) gehalten wird, oder eine juristische Person, die von Personen gemäß (1), (2) oder (3) mit mindestens der Hälfte ihres Gesamtkapitals finanziert wird.

Der Foreign Business Act von 1999 hat 3 Listen von Aktivitäten bestimmt, in denen ausländische Beteiligungen verboten oder eingeschränkt werden können:

Die in Liste 1 aufgeführten Aktivitäten werden als „Betriebe, die aus besonderen Gründen nicht für Ausländer zugelassen sind“, bezeichnet. Ausländische Unternehmen sind von der Teilnahme an den in Liste 1 aufgeführten Tätigkeiten völlig ausgeschlossen.

Die in Liste 2 aufgeführten Aktivitäten werden als „Betriebe im Bereich nationaler Sicherheit oder Schutz, oder der Beeinflussung von Kunst und Kultur, des traditionellen und volkstümlichen Handwerks oder der natürlichen Ressourcen und Umwelt“, bezeichnet. Ausländische Unternehmen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Kabinetts die in Liste 2 aufgeführten Tätigkeiten ausüben.

Die in Liste 3 aufgeführten Aktivitäten werden als „Betriebe, gegen die thailändische Staatsangehörige noch nicht bereit sind zu konkurrieren“, bezeichnet. Um die in Liste 3 aufgeführten Aktivitäten ausüben zu können, muss das ausländische Unternehmen vor dem Beginn der Tätigkeit eine ausländische Geschäftslizenz beantragen und erhalten.
Es gibt zwei häufige Ausnahmen von den oben genannten Regeln:

  • Wenn ein Ausländer einen Betrieb führt, der mit Genehmigung der Regierung des Königreichs Thailand, d.h. des Ministeriums für Investment (Board of Investment) oder der Industrie- und Gewerbeaufsichtsbehörde (Industrial Estates Authority) Thailands, in Liste 2 oder 3 eingestuft ist, müssen diese Ausländer den Generaldirektor der Handelsregistrierungsabteilung (Commercial Registration Department) benachrichtigen, um ein Zertifikat zu erhalten.
  • Wenn ein Ausländer einen Betrieb führt, der gemäß eines Vertrages, für den Thailand eine Vertragspartei ist oder an den es sich halten muss, in eine Liste aufgenommen wird, muss es die Bestimmungen des Vertrages einhalten, der als Gegenleistung den Anspruch auf den Titel thailändischer Staatbürger und thailändisches Unternehmen enthalten kann, um den Betrieb in dem ausländischen Land führen zu können, z. B. Vertrag der Freundschaft (Treaty of Amity) zwischen USA und Thailand.

1.2 Eingeschränkte Geschäftstätigkeiten nach dem Foreign Business Act von 1999

Liste 1 – Betriebe, die aus besonderen Gründen nicht für Ausländer zugelassen sind:

-Zeitungsgeschäft, Rundfunkstation oder Radio- / Fernsehgeschäft.

– Landwirtschaft, Bewirtschaftung, Gartenbau.

– Tierhaltung.

-Forstwirtschaft und Umwandlung von Holz aus natürlichen Wäldern.

-Fischerei, insbesondere Fischerei in thailändischen Hoheitsgewässern und in bestimmten Wirtschaftsgebieten Thailands.

-Extraktion thailändischer Kräuter.

-Handel und Auktion von thailändischen Antiquitäten oder Gegenständen von historischem Wert.

-Herstellung oder Gießen von Buddha-Bildern und Almosenschalen.

-Handel mit Land.

Liste 2 – Betriebe im Bereich nationaler Sicherheit oder Schutz, oder der Beeinflussung von Kunst und Kultur, des traditionellen und volkstümlichen Handwerks oder der natürlichen Ressourcen und Umwelt

Gruppe 1 – Betriebe im Bereich nationaler Sicherheit und Schutz

-Herstellung, Vertrieb, Reparatur oder Wartung von:

  • Schusswaffen, Munition, Schießpulver und explosive Materialien.
  • Bestandteile von Schusswaffen, Munition und explosiven Materialien.
  • Bewaffnung, Schiffe, Flugzeuge oder Militärfahrzeuge.
  • Ausrüstung oder Teile jeder Art von Kriegsgerät.

-Binnenlandtransport, Wassertransport oder Lufttransport, einschließlich inländischer Luftfahrt.

Gruppe 2 – Betriebe, die negative Auswirkungen auf Kunst und Kultur, Bräuche und einheimische Herstellung / Handwerk haben könnten

-Handel mit Antiquitäten oder Artefakten, die Thai-Kunstwerke oder Thai-Kunsthandwerke sind.

-Holzschnitzerei.

-Seidenraupenzucht, Herstellung von Thai-Seide, Thai-Seidenweberei oder ThaiSeidendruck.

-Herstellung von thailändischen Musikinstrumenten.

-Herstellung von Gold-, Silber-, Niello-, Bronze- oder Lackwaren.

-Herstellung von Schüsseln oder Steingut aus der thailändischen Kunst und Kultur.

Gruppe 3 – Betriebe, die negative Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen oder die Umwelt haben könnten

-Herstellung von Zucker aus Zuckerrohr.

-Salzabbau, einschließlich Steinsalzwirtschaft.

-Gewinnung von Steinsalz.

-Bergbau, einschließlich Steinbruch oder Zerkleinerung.

-Holzverarbeitung für die Herstellung von Möbeln und Versorgungseinrichtungen.

Liste 3 – Geschäftsbereiche, in denen Thailänder nicht bereit sind, mit Ausländern in Wettbewerb zu treten:

  • Reismüllerei und Mehlherstellung aus Reis und Pflanzen.
  • Fischerei, insbesondere Zucht von Wasserlebewesen.
  • Forstwirtschaft aus Wiederaufforstung.
  • Herstellung von Sperrholz, Furnier, Span- oder Hartfaserplatten.
  • Herstellung von Kalk.
  • Juristische Dienstleistungen.
  • Bauwesen, außer:
    • Bau von Infrastrukturen im Bereich der öffentlichen Versorgung oder Kommunikation, die Werkzeuge, Technologie oder besondere Fachkenntnisse in diesem Bereich erfordern, es sei denn, das ausländische Mindestkapital beträgt 500 Millionen Baht oder mehr.
    • Sonstiges Bauwesen, wie in den Vorschriften vorgeschrieben.

Agentur oder Makler, außer: 

  • Vermittlung von Wertpapieren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit zukünftigen landwirtschaftlichen Warentermingeschäften oder Finanzinstrumenten oder Wertpapieren.
  • Vermittlung oder Agentur für den Kauf/Verkauf oder die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen, die für die Produktion oder die Erbringung von Dienstleistungen für verbundene Unternehmen erforderlich sind.
  • Vermittlung oder Agentur für den Kauf/Verkauf, den Vertrieb oder die Beschaffung von Märkten, sowohl im Inland als auch in Übersee für den Vertrieb von in Thailand hergestellten oder aus Übersee importierten Produkten in der Kategorie des internationalen Geschäfts, mit einem ausländischen Mindestkapital von nicht weniger als 100 Millionen Baht oder mehr.
  • Andere Makler- oder Agenturtätigkeiten, wie in ministeriellen Vorschriften festgelegt.

Auktionen, außer:

Versteigerungen in der Art des internationalen Bietens, wobei es sich nicht um Versteigerungen von Antiquitäten, antiken Gegenständen oder Artefakten handelt, die thailändische Kunstwerke, thailändisches Kunsthandwerk oder antike Gegenstände sind oder einen thailändischen historischen Wert haben.

Andere Arten von Versteigerungen, wie sie in ministeriellen Vorschriften festgelegt sind.

  • Inländischer Handel mit lokalen landwirtschaftlichen Produkten, der nicht gesetzlich verboten ist.
  • Einzelhandel, alle Warenkategorien mit einem Gesamtkapital von weniger als 100 Millionen Baht oder mit einem Mindestkapital pro Geschäft von weniger als 20 Millionen Baht.
  • Großhandel, alle Warenkategorien mit einem Mindestkapital jedes Geschäfts von weniger als 100 Millionen Baht.
  • Hotelbetrieb, ausgenommen Hotelmanagement.
  • Verkauf von Lebensmitteln und Getränken.
  • Pflanzung und Kultur von Pflanzen.
  • Andere Dienstleistungen, außer denen, die in den Ministerialvorschriften vorgeschrieben sind.

1.2.1 Antrag auf eine ausländische Unternehmenslizenz

Wie bereits erwähnt, müssen Ausländer, die Tätigkeiten der Liste 3 ausüben wollen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine ausländische Unternehmenslizenz beantragen und erhalten.