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Thailand erlässt ein neues Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche

Das bereits 1999 verabschiedete Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche (Nr. 6) B. E. 2565 (2022) (das „Gesetz“) zielte darauf ab, illegale Aktivitäten wie Drogenhandel, Korruption und Betrug zu unterbinden Zuletzt wurden Änderungen vorgeschlagen, welche das Gesetz an die Standards der internationalen Geldwäschegesetzgebung anpassen sollten. Nach der Beratung und Zustimmung durch das Parlament, wurde das Gesetz Ende 2022 vom König überprüft.

Im Staatsanzeiger wurden die an dem Gesetz vorgenommenen Änderungen am 24. Oktober 2022 veröffentlich. 60 Tage später, am 23. Dezember 2022, traten diese Gesetzesänderungen nach thailändischem Recht in Kraft.

Die bedeutsamsten Änderungen beziehen sich auf den Schutz der folgenden zwei Kernbereiche:

1.   Die Rechte des Geschädigten im Falle von Straftaten, die zu einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Lebens, des Körpers, des Geists, der Freiheit, der Gesundheit oder des Ansehens geführt haben.

2.   Die Rechte des Begünstigten des von der Staatsanwaltschaft beantragten Vermögens

Übersicht über die wichtigsten Änderungen des Gesetzes

 

Änderung

 

Auswirkung

 

1.           Die Bestimmungen von § 49 wurden aufgehoben.

 

Die Geltendmachung von Schadensersatz erfolgt im Rahmen von ausführlicheren Verfahren, die sich nach den anderen Gesetzesnovellen richten.

 

 

2.           Zusätzliche Informationen wurden in § 49/1 aufgenommen.

 

Die Gründe für den Antrag werden genauer erläutert: Der durch die vorangegangene Straftat Geschädigte hat Rechte, wenn die erlittenen Schäden das Leben, den Körper, die Freiheit, die Gesundheit oder den Ruf betreffen.

Diese Norm stellt außerdem klar, welcher „verantwortliche Beamte“ für die Einreichung des Antrags zuständig ist, also wer der Staatsanwalt sein wird und definiert die Regelungen hinsichtlich der Klage und des Schadensersatzprozesses genauer (Nun ist die Ministerialverordnung zuständig).

 

3.           § 50 Absatz 2, welcher das Eigentum an Vermögenswerten betrifft, wurde aufgehoben und ersetzt.

 

Begünstigte können immer noch einen Antrag stellen, um ihre Rechte zu beschützen, bevor das Gericht einen Beschluss erlassen hat, aber der Wortlaut der Voraussetzungen wurde abgeändert, um zu verdeutlichen, dass sie die „in gutem Glauben (bona fide) interessierte Partei sind und dieses Interesse entgeltlich oder in gutem Glauben erworben hat.“

 

4.           § 52 wurde aufgehoben und ersetzt

 

Wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass das angeforderte Eigentum mit der Begehung der Straftat in Zusammenhang steht, ordnet es den Schutz der Rechte des Geschädigten an, bevor es ihn für das Eigentum entschädigt.

Zweitens, wenn die Person, die behauptet, der Interessent zu sein, jemals ein enges Verhältnis zu demjenigen hatte, der den Verstoß begangen hat, wird vermutet, dass das Eigentum in bösem Glauben erworben wurde.

 

5.           Das Gesetz wurde um einen neuen Paragraphen erweitert, § 52/1, welcher das Verfahren in Fällen betrifft, in denen mehr als eine Sache mit dem Verstoß in Verbindung stehen könnte.

 

Wenn eine mit der Straftat in Zusammenhang stehende Sache mit einer anderen Sache so verbunden wurde, dass sie untrennbar miteinander verknüpft sind, kann das Gericht die Sache in einer öffentlichen Versteigerung verkaufen. Auf diese Weise kann es dem Geschädigten eine Entschädigung zahlen, die im Verhältnis zum jeweiligen Marktwert steht.

 

6.           § 53 des Gesetzes von 1999 wurde aufgehoben und ersetzt.

 

Der Geschädigte kann ab sofort auch Schadensersatzansprüche wegen einer bereits dem Staat zugefallenen Sache geltend machen, so dass die Sache zurückgegeben und die Rechte geschützt oder stattdessen der Schadensersatz in Geld gezahlt wird.

 

Der folgende Abschnitt enthält ausführlichere, nicht wortwörtliche Zusammenfassungen der vorgenommenen Änderungen des Gesetzes.

Anpassung 1

Durch den Gesetzesbeschluss wurden die Bestimmungen des Paragraphen 49, Absatz 6 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäsche B.E. 2542 (1999) („Das Gesetz von 1999“) aufgehoben und durch umfassendere, spezifischere Bedingungen und Vorgehensweisen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ersetzt, einschließlich der geltenden Ausnahmen durch den Staat.

Anpassung 2

Folgendes wurde zu § 49/1 des Gesetzes von 1999 hinzugefügt:

Wenn ein vorangegangener Verstoß zur Schädigung einer Partei geführt hat, wird der Generalsekretär Informationen über den Geschädigten und den erlittenen Schaden sammeln, um diese zu dem Staatsanwalt zu übermitteln. Der Staatsanwalt stellt dann bei Gericht einen Antrag auf Rückgabe oder Erstattung der mit der Straftat verbundenen Vermögensgegenstände an den Geschädigten.

Danach führt das Amt den Gerichtsbeschluss aus, wobei die Bestimmungen von § 49 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 Anwendung finden. Das Amt veröffentlicht im Staatsanzeiger eine Aufforderung an den Geschädigten, innerhalb von neunzig Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung einen Antrag mit Beweisen einzureichen, aus denen die Einzelheiten des Schadens hervorgehen.

Wurde der Geschädigte durch die vorangegangene Tat an Leben, Körper, Geist, Freiheit, Gesundheit oder Ansehen geschädigt, so gelten für die Erstattung des Schadens an den Geschädigten die Bestimmungen des ersten Absatzes.

Das Gericht entscheidet über die Höhe des Schadensersatzes nach den Umständen des Einzelfalls. Die Anordnung des Gerichts nach Absatz 1 oder Absatz 2 lässt jedoch das Recht des Geschädigten unberührt, eine Klage auf Schadenersatz gegen den Täter zu erheben.

Die Ministerialverordnung regelt die Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf den Geschädigten und den Schaden, den Antrag und die Einreichung des Antrags sowie die Verwahrung und Verwaltung des Vermögens zur Rückgabe oder Rückzahlung an den Geschädigten gemäß Absatz 1 und 2.

Anmerkung: Der durch ein vorangegangenes Vergehen Geschädigte nach dieser Norm kann nur eine unmittelbar durch das vorangegangene Vergehen geschädigte Person sein, die in keiner Weise an der Begehung beteiligt war.

Anpassung 3

Durch das Gesetz wurde § 50 Absatz 2 des Gesetzes von 1999 aufgehoben und ersetzt, welcher Folgendes beinhaltete:

1.   Eigentümer derjenige wahre Eigentümer des Vermögenswertes (der nicht in Verbindung zu dem Gesetzesverstoß stehen darf); welcher

2.   Das Eigentum in ehrlicher und gutgläubiger Art und Weise, entweder entgeltlich oder schenkweise erworben hat.

Stattdessen wurde die folgende Regelung eingeführt:

Wenn die Staatsanwaltschaft bereits einen Antrag auf Übertragung des Vermögens an den Staat gemäß § 49 gestellt hat, kann auch der an der Sache Interessierte einen Antrag auf Schutz seiner Rechte stellen, bevor das Gericht einen Beschluss erlässt. Dieser muss dem Gericht hierfür nachweisen, dass er der gutgläubige und entgeltliche Interessent ist oder die Rechte gutgläubig erworben hat.

Anpassung 4

52 des Gesetzes von 1999 wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Wenn das Gericht glaubt, dass der Vermögenswert hinsichtlich dessen der Antrag gestellt wurde, in Verbindung zu einer Straftat steht, erlässt das Gericht eine Anordnung zum Schutz der Rechte des zuvor bezeichneten Betroffenen, bevor es über die Zurückübertragung oder den Geldersatz an den Geschädigten (gem. § 49/1) oder das Zufallen an den Staat beschließt (gem. § 51). In diesem Fall kann das Gericht die Anordnung mit Auflagen verbinden.

Unterhält die Person, die nach Paragraph 50 Absatz 2 behauptet, die interessierte Partei zu sein, enge Beziehungen zu einem Täter einer Vortat oder einer Straftat im Zusammenhang mit Geldwäsche oder hat solche unterhalten, so wird nach dieser Norm vermutet, dass die genannten Interessen bestehen oder bösgläubig erworben worden sind.

Anpassung 5

Folgendes soll als Paragraph 52/1 des Gesetzes von 1999 hinzugefügt werden, welcher den Fall regelt in dem eine mit der Straftat in Verbindung stehende Sache mit einer anderen Sache in der Weise verbunden ist, dass sie untrennbar miteinander verbunden sind oder die Trennung zu einer Beschädigung oder Beeinträchtigung der Sache führen würde.

Nachdem das Gericht einen Beschluss darüber erlassen hat, dass dem Geschädigten nach § 49/1 das Eigentum an der Sache zurückübertragen, Geldersatz geleistet oder Schadensersatz gezahlt wird oder dass das Eigentum nach § 51 an den Saat fällt, hat das Gericht die Befugnis, die ordnungsgemäß eingezogene Sache durch öffentliche Versteigerung zu verwerten.

Der Erlös hieraus steht dem Eigentümer oder dem zu oder fällt an den Staat, jeweils entsprechend dem Anteil des Wertes der eingezogenen Sache.

Die Vorschriften über die Kammer gemäß § 57, Absatz drei, finden auch auf die Verwertung durch öffentliche Versteigerung entsprechende Anwendung (mit den erforderlichen Anpassungen).

Wenn der Eigentümer oder der Interessent an der ordnungsgemäß eingezogenen Sache vor der öffentlichen Versteigerung einen Antrag bei Gericht gestellt hat, geschieht Folgendes:

Wird der vom Gericht festgesetzte Betrag – der sich aus dem Marktpreis und dem anteiligen Vergleichswert der Sache im Zusammenhang mit der Begehung der Straftat ergibt (am Tag der Antragstellung durch den Eigentümer oder den Beteiligten) – innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist beim Amt hinterlegt, ordnet das Gericht die Aussetzung der öffentlichen Versteigerung an.

Der zuvor bezeichnete Betrag wird dem Geschädigten zurückgezahlt oder fällt dem Staat anstelle der im Zusammenhang mit der Begehung der Straftat erworbenen Vermögensgegenstände zu und die Vermögensgegenstände werden dem Eigentümer oder dem Betroffenen entsprechend zurückgegeben.

Anpassung 6

53 des Gesetzes von 1999, der das Recht auf rückwirkende Inanspruchnahme von Eigentum, das bereits dem Staat zugefallen ist, regelt, wird aufgehoben und durch Folgendes ersetzt:

Erlässt das Gericht einen Beschluss, dass ein Vermögensgegenstand gemäß § 51 dem Staat zusteht, und stellt ein Eigentümer, Erwerber oder sonstiger Beteiligter an diesem Vermögensgegenstand einen Antrag an das Gericht, so führt das Gericht eine Untersuchung durch.

Stellt das Gericht fest, dass der Sachverhalt den (neuen) Bestimmungen des § 50 unterliegt, so ordnet es die Rückgabe der genannten Vermögensgegenstände an oder legt Bedingungen fest, die die Rechte des Interessenten schützen. Kann das Eigentum nicht zurückgegeben oder können die Rechte nicht geschützt werden, so ist stattdessen der Wert oder der Schadensersatz zu zahlen.

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