Das neue Land- und Gebäudesteuergesetz B.E. 2562 (2019) („Steuergesetz“), das am 13. März 2019 in Kraft trat, gewährte lokalen Gebietskörperschaften das Recht, Steuern auf Grundstücke und Gebäude von Personen und Unternehmen zu erheben, die Eigentümer oder besitzrechtlich sind, oder Nutzungsrechte an Grundstücken (z.B. Grundstücke und Gebäude, einschließlich Eigentumswohnungen) in Thailand haben.
Am 29. Mai 2020 wurden zwei Kriterien für die Einstufung von Wohn- und landwirtschaftlichen Immobilien nach dem Steuergesetz im Regierungsanzeiger (Government Gazette) veröffentlicht.
Am 10. Juni 2020 wurde ein Königlicher Erlass erteilt, um die Grund- und Bausteuer um 90% des nach dem Steuergesetz berechneten Betrags zu senken. Der Rabatt gilt nur für Steuerzahlungen, die im Jahr 2020 fällig werden.
Kriterien für Wohn- und landwirtschaftliches Eigentum
Die beiden neuen Meldungen vom 29. Mai 2020 stellen die Kriterien für Wohn- und landwirtschaftliches Eigentum dar, um die Steuersätze für Grundstücke und Gebäude zu ermitteln, die unter eine der beiden Kategorien fallen.
Wohneigentum
Die Nutzung von Wohneigentum bezeichnet Grundstücke oder Gebäude, die für Wohnzwecke genutzt werden, einschließlich Grundstücke und Gebäude für Wohnzwecke, die im Bau oder Umbau sind. In der Meldung sind die folgenden Ausnahmen aufgeführt:
1. Grundstücke oder Gebäude nach dem Landentwicklungsgesetz (Land Development Act) B.E. 2543 (2000) oder dem Eigentumswohnungsgesetz (Condominium Act) B.E. 2551 (2008), die sich in der Entwicklung befinden oder den Bau abgeschlossen haben, aber noch nicht verkauft werden.
2. Hotels nach dem Hotelgesetz (Hotel Act) B.E. 2547 (2004).
3. Grundstücke oder Gebäude, die Reisenden oder anderen Personen im Austausch gegen Entschädigung eine vorübergehende Unterkunft bieten. Hiervon ausgenommen sind Beherbergungsleistungen, die für eine monatliche Entschädigung oder als Homestay-Regelung erbracht werden.
“Homestay” bezieht sich auf einen Ort für temporäre Unterkunft, mit nicht mehr als vier Zimmer für maximal zwanzig Personen. Der Eigentümer von Unterkünften wohnt in den gleichen Einrichtungen und betreibt das Geschäft für zusätzliches Einkommen.
4. Grundstücke oder Gebäude, die auf den Verkauf warten: Finanzinstitute, durch ein spezifisches Gesetz gegründete spezialisierte Finanzinstitute, öffentliche Finanzinstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften.
Landwirtschaftliches Eigentum
Die Nutzung landwirtschaftlicher Güter bezeichnet Folgendes:
1. Die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden für die „Landwirtschaft“, wie sie in den Verordnungen des Ausschusses für Landwirtschaft und genossenschaftliche Entwicklung zur Politikplanung für die Registrierung von Landwirten (Committee on Agriculture and Cooperative Development Policy Planning on Farmer Registration) (2017) definiert ist, zum Zwecke des Verbrauchs, der Verteilung oder der Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben, jedoch ohne Aquakultur und Weberei.
2. Angrenzende Flächen oder Gebäude, die für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden; die angrenzenden Flächen dürfen jedoch nicht mehr als die Hälfte der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche betragen, mit Ausnahme der Aquakultur.
Die Nutzung landwirtschaftlicher Güter umfasst auch Pausenzeiten, in denen landwirtschaftliche Flächen oder Gebäude folgenden Tätigkeiten nachgehen:
1. Sanierung landwirtschaftlicher Flächen und Gebäude;
2. Unterbrechungszeiten während der Produktionssaison;
3. Krankheitsvorbeugung.
Die Nutzung landwirtschaftlicher Güter muss auch den Mindestsatz der landwirtschaftlichen Tätigkeit pro rai, die Anforderungen an die Stall- oder Gewächshausnutzung, die Flächennutzung und die Nutzungsmerkmale einhalten, die in der der Anmeldung beigefügten Liste festgelegt sind, die sich auf Pflanzen- und Tierarten sowie die Nutzung von Land und Gebäuden erstreckt.
Angrenzende Flächen
Bei Überschneidungen von landwirtschaftlichen Flächen und angrenzenden Wohnflächen werden die sich überschneidenden Flächen nach den beiden Meldungen über landwirtschaftliche und Wohngrundstücke als landwirtschaftlich genutzte Flächen betrachtet.
Senkung der Grundsteuer und der Gebäudesteuer
Am 10. Juni 2020 wurde der Königliche Erlass zur Senkung der Steuern für bestimmte Arten von Grundstücken und Gebäuden, B.E. 2563 (2020) (der „Erlass“) erteilt, um die Grund- und Gebäudesteuer um 90 Prozent des nach dem Grund- und Gebäudesteuergesetz (Land and Building Tax Act) berechneten Betrags zu senken. Ziel der Steuerermäßigung ist es, die wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 auf Immobilienbesitzer zu mildern. Somit ist der Rabatt nur für die im Jahr 2020 fälligen Steuerzahlungen wirksam. Der Erlass trat am 11. Juni 2020 in Kraft.
Die 90-prozentige Steuerermäßigung gilt für die vier im Steuergesetz genannten Arten von Grundstücken und Gebäuden:
1. Flächen und Gebäude für landwirtschaftliche Zwecke;
2. Wohnnutzung;
3. Gewerbliche Nutzung;
4. Brachliegende oder ungenutzte Grundstücke und Gebäude.
Steuerermäßigungen, die nach dem Erlass gewährt werden, haben keinen Einfluss auf die Steuerbefreiungen, die gemäß Paragraph 96 und Paragraph 97 des Steuergesetzes gewährt werden und die Steuerbefreiungen für Eigentümer (natürliche Personen) landwirtschaftlicher Güter für die ersten drei Jahre sowie Ermäßigungen für Steuerpflichtige, die bestimmte Bedingungen erfüllen, vorsehen.
Die vom Innenministerium im Dezember 2019 angekündigten Fristenverlängerungen für das Steuergesetz bleiben unverändert. Steuerbescheinigungen werden den Steuerzahlern bis Ende Juni ausgestellt, während die Frist für die Zahlung der Grundstück- und Gebäudesteuer am 31. August 2020 endet.
Regierungsanzeiger (Government Gazette)
Seite 18, Buch 134, Sondersektion 126 Ngor, 29. Mai 2020
Bekanntmachung des Finanzministeriums und des Innenministeriums
Kriterien für die Nutzung von Immobilien für Wohnzwecke
Gemäß Paragraph 6 Abschnitt 1 und Paragraph 37 Abschnitt 3 des Grundstücks- und Gebäudesteuergesetz (Land and Buildings Tax Act) B.E. 2562 (2019) geben der Finanzminister und der Innenminister hiermit folgende Mitteilung ab:
Artikel 1: Diese Mitteilung tritt ab dem Datum der Veröffentlichung im Regierungsanzeiger (Government Gazette) in Kraft.
Artikel 2: In dieser Bekanntmachung bedeutet
„Gebäude“ Häuser, Gebäude, Wohnungen, Flöße oder jede andere Struktur, die von einer Person für Wohnzwecke genutzt wird.
„Homestay“ ist ein Ort für eine vorübergehende Unterbringung, den der Eigentümer auf maximal vier Zimmer mit Dienstleistungen und Einrichtungen für maximal zwanzig Personen angepasst hat. Die Unterkunft wird mit dem Eigentümer geteilt und es ist als Geschäftsbetrieb für zusätzliches Einkommen gekennzeichnet.
Artikel 3: Die Nutzung von Wohnimmobilien ist die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden zu Wohnzwecken, einschließlich Grundstücken oder Gebäuden, die weiterhin genutzt werden, mit folgenden Ausnahmen:
1. Grundstücke oder Gebäude von Unternehmern nach dem Landentwicklungsgesetz (Land Development Act) B.E. 2543 (2000), die sich in der Entwicklung befinden oder den Bau abgeschlossen haben, aber noch nicht verkauft werden.
2. Grundstücke oder Gebäude von Unternehmern nach dem Eigentumswohnungsgesetz (Condominium Act) B.E. 2551 (2008), die sich in der Entwicklung befinden oder den Bau abgeschlossen haben, aber noch nicht verkauft werden;
3. Hotels nach dem Hotelgesetz (Hotel Act) B.E. 2547 (2004).
4. Grundstücke oder Gebäude, die Reisenden oder anderen Personen im Austausch gegen Entschädigung eine vorübergehende Unterkunft bieten. Hiervon ausgenommen sind Beherbergungsleistungen, die für eine monatliche Entschädigung oder als Homestay-Regelung erbracht werden.
5. Grundstücke oder Gebäude, die von folgenden Agenturen verkauft werden:
a. Finanzinstitute nach dem Gesetz über das Geschäft von Finanzinstituten,
b. Spezialisierte Finanzinstitute, die durch ein spezifisches Gesetz gegründet wurden,
c. Öffentliche Finanzinstitute nach dem Gesetz über öffentliche Finanzinstitute,
d. Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Gesetz über Vermögensverwaltungsgesellschaften.
Artikel 4: Die Nutzung von Wohnimmobilien gemäß Artikel 3 umfasst die Zeiträume während des Baus oder der Änderung von Gebäuden auf Grundstücken, die für Wohnzwecke bestimmt sind.
Artikel 5: Für den Fall, dass sich Wohnflächen im Rahmen dieser Bekanntmachung mit angrenzenden Flächen für landwirtschaftliche Zwecke überschneiden, gelten die sich überschneidenden Flächen gemäß der Bekanntmachung des Finanzministeriums und des Innenministeriums über die Kriterien für die Nutzung landwirtschaftlichen Eigentums als landwirtschaftliche Flächen und werden durch diese Bekanntmachung geregelt.
Regierungsanzeiger (Government Gazette)
Seite 20, Buch 137, Sondersektion 126 Ngor, 29. Mai 2020
Bekanntmachung des Finanzministeriums und des Innenministeriums
Kriterien für die Nutzung von Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke
Gemäß Paragraph 6 Abschnitt 1 und Paragraph 37 Abschnitt 3 des Grundsteuergesetzes (Land and Buildings Tax Act) B.E. 2562 (2019) geben der Finanzminister und der Innenminister hiermit folgende Mitteilung ab:
Artikel 1: Diese Mitteilung tritt ab dem Datum der Veröffentlichung im Regierungsanzeiger in Kraft.
Artikel 2: Die Nutzung von landwirtschaftlichem Eigentum bedeutet die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden für die „Landwirtschaft“, wie sie in den Verordnungen des Ausschusses für Landwirtschaft und genossenschaftliche Entwicklung zur Politikplanung für die Registrierung von Landwirten (Committee on Agriculture and Cooperative Development Policy Planning on Farmer Registration) (2017) definiert ist, zum Zwecke des Verbrauchs, der Verteilung oder der Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben, jedoch ohne Aquakultur und Weberei.
Die Nutzung landwirtschaftlicher Güter nach Absatz 1 schließt auch angrenzende Flächen oder landwirtschaftlich genutzte Gebäude ein. Die angrenzenden Flächen dürfen jedoch nicht mehr als die Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche ausmachen, mit Ausnahme der Aquakultur.
Artikel 3: Überschneiden sich landwirtschaftliche Flächen im Rahmen dieser Bekanntmachung mit angrenzenden Wohnflächen gemäß der Bekanntmachung des Finanzministeriums und des Innenministeriums über Nutzungskriterien für Wohnzwecke, so werden die sich überschneidenden Flächen für landwirtschaftliche Zwecke genutzt.
Artikel 4: Die Verwendung für landwirtschaftliche Zwecke gemäß Artikel 2 dieser Mitteilung umfasst Pausenzeiten für die Sanierung landwirtschaftlicher Flächen und Gebäude, Pausenzeiten während der Produktionssaison und für die Seuchenverhütung.
Artikel 5: Die Verwendung zu landwirtschaftlichen Zwecken gemäß Artikel 2, die Pflanzen- und Tierarten oder die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden gemäß der Liste im Anhang zu dieser Bekanntmachung enthält, muss dem Mindestsatz für den landwirtschaftlichen Betrieb je Betrieb, Stall- oder Gewächshausnutzung, Landnutzung und den im Anhang angegebenen Nutzungsmerkmalen entsprechen.
Regierungsanzeiger (Government Gazette)
Seite 1, Buch 137, Sektion 42 Kor, 10. Juni 2020
Ermäßigung der Steuern für bestimmte Arten von Grundstücken und Gebäuden
Seine Majestät König Vajiralongkorn hielt es für angebracht, die Steuern für bestimmte Arten von Grundstücken und Gebäuden zu senken. Gemäß den Bestimmungen des Paragraphs 175 der Verfassung des Königreichs Thailand und des Paragraphs 55 des Grundstücks- und Gebäudesteuergesetzes (Land and Buildings Tax Act) B.E. 2562 (2019) hat Seine Majestät dem Königlichen Erlass folgendermaßen großzügig zugestimmt:
Artikel 1: Dieser königliche Erlass wird als „Königlicher Erlass zur Senkung der Steuern für bestimmte Arten von Grundstücken und Gebäuden (Royal Decree to reduce taxes for certain types of land and buildings), BE 2563 (2020) “ bezeichnet.
Artikel 2: Dieser Königliche Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Regierungsanzeiger (Government Gazette) in Kraft.
Artikel 3: Der Steuerbetrag wird um 90% (neunzig prozent) des nach Paragraph 42 bzw. Paragraph 95 berechneten Steuerbetrags für die Steuererhebung des Steuerjahres B.E. 2563 (2020) für Grundstücke oder Gebäude wie folgt ermäßigt:
(1) Grundstücke oder Gebäude, die für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden;
(2) Grundstücke oder Gebäude, die für Wohnzwecke genutzt werden;
(3) Grundstücke oder Gebäude, die für andere Zwecke als (1) und (2) genutzt werden;
(4) Grundstücke oder Gebäude, die leer sind oder nicht ordnungsgemäß genutzt werden.
Artikel 4: Die Steuerermäßigung nach Artikel 3 beeinflusst nicht das Recht, die Steuerbelastung nach Paragraph 96 und Paragraph 97 des Grundsteuergesetzes B.E. 2562 (2019) zu mindern.
Artikel 5: Für diesen Königlichen Erlass sind der Finanzminister und der Innenminister zuständig.