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Thailand unterwirft ausländische E-Service-Anbieter der Umsatzsteuer

Am 10. Februar 2021 wurde das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung (Nr. 53) („Amendment“) im thailändischen Staatsanzeiger bekanntgegeben. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes sind ausländische Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen für nicht umsatzsteuerregistrierte Nutzer in Thailand anbieten, für die Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt (Revenue Department, RD) verantwortlich. Die Änderung trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Bestimmungen bezüglich der Einreichung und Zahlung der Umsatzsteuererklärung werden ab dem 1. September 2021 in Kraft treten.

Definitionen

Die Novelle revidiert die Definition für „Waren“ in Sektion 77/1 (9) des Steuergesetzbuchs, um elektronische Dienstleistungen („immaterielle Güter, die über Internetsysteme oder andere elektronische Mittel geliefert werden“) auszuschließen, und fügt die folgenden Definitionen für „elektronische Dienstleistung“ und „elektronische Plattform“ hinzu:

„Elektronische Dienstleistung“ wird definiert als „eine Dienstleistung, die immaterielle Vermögenswerte umfasst, die über Internetsysteme oder andere elektronische Mittel geliefert werden, bei der die Art der Dienstleistung automatisch ist und bei der die Dienstleistung nicht ohne Informationstechnologie ausgeführt werden kann.“

Eine „elektronische Plattform“ ist „ein Markt, ein Kanal oder ein anderes Verfahren, das von mehreren Dienstleistern genutzt wird, um elektronische Dienstleistungen zu erbringen.“

Auswirkungen auf ausländische Anbieter von E-Services und E-Plattformen

Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen aus dem Ausland für Benutzer in Thailand anbieten, die nicht für die Umsatzsteuer registriert sind, müssen sich für die Umsatzsteuer registrieren lassen, wenn ihr Einkommen 1,8 Millionen Baht pro Jahr übersteigt. Solche ausländischen Unternehmen sind verpflichtet, die Umsatzsteuer monatlich an das Finanzamt zu überweisen und abzuführen. Ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig.

Wenn ausländische Unternehmen jedoch elektronische Dienstleistungen über E-Plattformen anbieten (die einen kontinuierlichen Prozess für die Erbringung von Dienstleistungen, die Bezahlung, die Lieferung von Dienstleistungen und andere vom Finanzamt vorzuschreibende Handlungen unterstützen), ist der Betreiber der E-Plattform für die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer im Namen aller ausländischen E-Service-Anbieter verantwortlich.

Ausländische e-Service- oder e-Plattform-Anbieter dürfen keine thailändischen Steuerrechnungen an nicht für die Umsatzsteuer registrierte Nutzer in Thailand ausstellen.

Gemäß der Änderung können alle steuerbezogenen Dokumente, wie z.B. Steuererklärungsformulare, Zahlungen, Berichte und andere Dokumente, die an das Finanzamt gesendet werden müssen, elektronisch eingereicht werden. So werden die Umsatzsteuerregistrierung, die Einreichung von Steuererklärungen und Zahlungen online über das vereinfachte Umsatzsteuersystem („Simplified VAT System“) des Finanzamts erfolgen, das sich derzeit in der Entwicklung befindet.

Es wird erwartet, dass das Finanzamt die Prozesse und Anforderungen, die in der Gesetzesnovelle beschrieben werden, in zukünftigen Ankündigungen näher erläutert. Ausländische Unternehmen, welche die begründete Annahme haben, von den neuen Bestimmungen betroffen zu sein, sollten prüfen, ob die Gewährleistung zur Einhaltung der neuen Vorschriften erfüllt ist.

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