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Thailändische Regierung verbietet den Online-Verkauf von alkoholischen Getränken

Am 7. August 2020 wurde vom Amt des Premierministers auf der Grundlage des thailändischen Gesetzes zur Kontrolle alkoholischer Getränke B.E. 2551 (das „Gesetz“) eine Verordnung erlassen, die den Verkauf und die Werbung für alkoholische Getränke im Internet verbietet (die „Bekanntmachung“). Die Bekanntmachung des Amtes des Premierministers betreffend: Verbot des Verkaufs von alkoholischen Getränken durch elektronische Methoden oder Mittel wurde am 8. September 2020 im Regierungsanzeiger veröffentlicht und tritt am 7. Dezember 2020 in Kraft.

Die Bekanntmachung verbietet Folgendes:

1.   Der Verkauf von alkoholischen Getränken und die Bereitstellung von damit verbundenen Dienstleistungen direkt an den Verbraucher über elektronische Kanäle.
2.   Jede Handlung, die als Veranlassung des Verbrauchers angesehen wird, alkoholische Getränke oder damit zusammenhängende Dienstleistungen durch Marketingaktivitäten über elektronische Plattformen zu kaufen, wobei solche Informationen elektronisch übermittelt werden und der Verbraucher und der Verkäufer sich nicht persönlich treffen.

Die Bekanntmachung gilt nicht für den Verkauf und Kauf von alkoholischen Getränken auf elektronischem Wege in physischen Geschäften, Restaurants oder anderen Orten, die alkoholische Getränke anbieten.

Die Werbung für Alkohol wird in Thailand durch das Gesetz zur Kontrolle alkoholischer Getränke (Alcoholic Beverage Control Act) und die damit zusammenhängenden Mitteilungen streng reguliert. Dieses Gesetz verbietet die Werbung für alkoholische Getränke (d.h. in einer Art und Weise, die als Kaufanreiz für andere angesehen wird) sowie deren Produktnamen und Warenzeichen in allen Formen von Werbemedien, einschließlich gedruckter und elektronischer Mittel. Der Geltungsbereich des Gesetzes ist ziemlich weit gefasst und zweideutig, und es scheint, dass die Ankündigung zusätzlich zum Verbot des Online-Verkaufs und -Kaufs von Alkohol ein Versuch ist, die Werbebeschränkungen zu klären und zu aktualisieren, um insbesondere moderne Methoden des Marketings über soziale Medienplattformen, Websites und andere Online-Kanäle einzubeziehen.

Regierungsanzeiger
8. September 2563 B.E.
Bekanntmachung des Amtes des Premierministers betreffend: Verbot des Verkaufs von alkoholischen Getränken durch elektronische Methoden oder Mittel B.E. 2563

Heutzutage entwickelt sich die Technologie ständig weiter, wie die Fälle von Ladenbetreibern, Geschäften und Händlern zeigen, die für den Verkauf alkoholischer Getränke elektronische und Online-Kanäle nutzen. Solche Veränderungen in der Technologie machen es schwierig, Datum, Zeit, Ort und Käufer solcher alkoholischer Getränke nach geltendem Recht zu regeln und zu überwachen. Um zu verhindern, dass Jugendliche leichten Zugang zu alkoholischen Getränken haben, und um die Auswirkungen zu verringern, die sich aus dem Konsum und Kauf solcher alkoholischen Getränke ergeben, ist es daher notwendig, Ankündigungen zu veröffentlichen, um rechtliche Maßnahmen zur Kontrolle des Verkaufs solcher Getränke in Übereinstimmung mit den Umständen gemäß Paragraph 4 und Paragraph 30 (6) des Gesetzes zur Kontrolle alkoholischer Getränke (Alcoholic Beverage Control Act), B.E. 2551, zu ergreifen. Daher gab der Premierminister auf Anraten des Nationalen Ausschusses für Alkoholgetränkepolitik (National Alcoholic Beverage Policy Committee) die Ankündigung wie folgt heraus:

Paragraph 1   Niemand darf alkoholische Getränke über elektronische Plattformen direkt an Verbraucher verkaufen oder Dienstleistungen in Bezug auf alkoholische Getränke anbieten. Dieses Verbot umfasst alle Handlungen in der Art und Weise, dass zum Kauf oder zur Bereitstellung von Dienstleistungen in Bezug auf alkoholische Getränke direkt an Verbraucher durch Marketingaktivitäten eingeladen oder angeregt wird, die die Übermittlung solcher Informationen über elektronische Plattformen beinhalten, ohne dass sich die Verbraucher und Verkäufer persönlich treffen.

Paragraph 2   Diese Ankündigung gilt nicht für den Verkauf, den Kauf und die Bezahlung von alkoholischen Getränken auf elektronischem Wege in einem Geschäft, einem Restaurant oder an anderen physischen Orten, an denen alkoholische Getränke angeboten werden.

Paragraph 3   Diese Ankündigung tritt 90 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung im Regierungsanzeiger in Kraft.

Angekündigt am 7. August 2563 B.E.

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