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Neue Vorschriften für die Einreichung und Zahlung von Steuern online

Um die Einreichung und Zahlung von Steuern während des Ausbruchs von COVID-19 zu erleichtern, kündigte der Generaldirektor der Finanzabteilung am 17. Juni 2020 Verordnungen an, die die Online-Einreichung von Steuerformularen und Zahlungen über elektronische Zahlungssysteme klären. Die neuen Regelungen treten am 1. Juli 2020 in Kraft.

Die Ankündigung widerruft einen früheren Satz von Richtlinien für die elektronische Einreichung von Steuern, die von der Finanzabteilung am 10. Februar 2015 ausgestellt wurde. Früher konnten diejenigen, die ihre Steuern online eingereicht haben, Steuerzahlungen bei einem Gebietseinnahmenamt mit einem Einzahlungsbeleg leisten, der vom Online-Einreichungssystem ausgestellt wurde. Nun sollten Steuerzahlungen nur noch elektronisch eingereicht werden, mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 1. Juli 2020 bei einer Gebietssteuerbehörde Ratenzahlungen geleistet haben. Diese Gruppe von Steuerpflichtigen kann weiterhin Zahlungen persönlich einreichen, bis alle Ratenzahlungen vollständig sind.

Steuererklärungen, -formulare und -zahlungen können über die Website des Finanzministeriums (www.rd.go.th), die App des Finanzministeriums (RD Smart TAX), dem System zur einheitlichen Steuererklärung (Tax Single Sign On) oder über die Website des Finanzministeriums (https://etax.mof.go.th) eingereicht werden.

Die Online-Steuerzahlungen gelten als vollständig, sobald die Finanzabteilung eine elektronische Quittung ausstellt, die die Steuerzahler über die Website der Abteilung herunterladen müssen. Steuerzahler werden Belege nach dem Datum der Steuererhebung und -zahlung ausstellen.

 

Mitteilung an den Generaldirektor der Finanzabteilung (Nr. 17)

Regeln und Vorschriften für Steuererklärungen und Steuerzahlungen, die über das elektronische Zahlungssystem eingereicht werden

Aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 und gemäß Abschnitt 3/16 des Einnahmenkodex hat der Generaldirektor die folgenden Regeln und Vorschriften für Steuererklärungen und Steuerzahlungen über das elektronische Zahlungssystem bekannt gegeben:

Artikel 1: Die Mitteilung des Generaldirektors der Finanzabteilung über die Regeln und Vorschriften für die elektronische Steuererklärung und die Steuerzahlung bei den Gebietseinnahmen vom 10. Februar 2015 wird widerrufen. 

Artikel 2: Alle Steuererklärungen, Steuerzahlungen und Steuerformulare, die online über die Website der Finanzabteilung eingereicht werden müssen, gelten als unter dem Steuergesetzbuch eingereicht.

Article 3: Diejenigen, die Steuern online über die Website des Finanzministeriums (www.rd.go.th), der App des Finanzministeriums (RD Smart TAX), dem Tax Single Sign On System oder über die Website des Finanzministeriums (https://etax.mof.go.th) einzureichen haben, zahlen Steuern ausschließlich über das elektronische Zahlungssystem.

Article 4: Die Bestimmungen des Artikels 3 gelten nicht für diejenigen, die für die Einreichung von Steuererklärungen in Raten nach Abschnitt 64 des Umsatzgesetzbuches verantwortlich sind und bereits vor dem 1. Juli 2020 Ratenzahlungen bei der Gebietseinnahmenbehörde gezahlt haben. Sie zahlen weiterhin Steuern bei der Gebietsverwaltung, bis alle Ratenzahlungen durch eine der folgenden Methoden geleistet wurden:

1.   Bargeld

2.   Steuerkupon

3.   Kreditkarte

4.   Debitkarte

5.   Steuer Smart Card von einer Bank ausgestellt, die in Übereinstimmung mit der Finanzabteilung ist

6.   QR Code

Artikel 5: Beamte in den Gebietseinnahmen Zweigstellen (Area Revenue Branch Offices), die gemäß Artikel 4 Steuerzahlungen erhalten müssen, gelten als „Steuerzahler“ (“Tax Payment Officers”) nach dem Steuergesetzbuch.

Artikel 6: Der Direktor der Abteilung Finanz- und Ertragsmanagement gilt als „Steuerzahler“, um elektronische Steuerzahlungen zu erhalten.

Artikel 7: Die gemäß dieser Mitteilung geleisteten Steuerzahlungen gelten als vollständig, sobald die Einnahmenabteilung eine elektronische Quittung ausgestellt hat. Die Steuerpflichtigen stellen die Einnahmen nach dem Datum der Steuererhebung und -zahlung aus. Steuerpflichtige müssen die elektronischen Belege über www.rd.go.th herunterladen.

Artikel 8: Diese Mitteilung tritt für die Steueranmeldung ab dem 1. Juli 2020 in Kraft.

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