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Kriterien für die Steuerbefreiung bei staatlichen Darlehensmaßnahmen

Ein im Juli 2020 verkündeter königlicher Erlass (Ausgabe Nr. 707) („Erlass“) gewährt KMU, die im Rahmen der zinsgünstigen Kreditmaßnahmen der Regierung Kredite aufnehmen, einen zusätzlichen Körperschaftssteuerabzug von 50 % auf Zinsaufwendungen. Am 30. Dezember 2020 stellte das Finanzamt die Bedingungen klar, in denen KMU Anspruch auf die zusätzliche Steuerbefreiung haben, und veröffentlichte die Mitteilung zur Einkommensteuer (Nr. 399) Betr: Regeln, Verfahren und Bedingungen für die Einkommensteuerbefreiung von Zinsaufwendungen im Rahmen der Maßnahmen für zinsgünstige Darlehen („Mitteilung“). Die Mitteilung wird rückwirkend ab dem 1. April 2020 gelten.

Gemäß der Bekanntmachung müssen KMU dem kreditgebenden Finanzinstitut die Zustimmung erteilen, dem Finanzamt Informationen über Darlehen zu übermitteln, die der Kreditnehmer im Rahmen der zinsgünstigen Kreditmaßnahmen erhalten hat. Die vom kreditgebenden Finanzinstitut bereitzustellenden Details sind wie folgt:

1.   Die Steuerzahler-Identifikationsnummer des Kreditnehmers.
2.   Details zum Darlehensvertrag, wie z.B. die Vertragsnummer, das Datum des Vertragsabschlusses, die Höhe des geliehenen Geldes, die Laufzeit des Vertrags und der Zinssatz des Vertrags.

Wie in dem Erlass vorgeschrieben und in der Mitteilung wiedergegeben, müssen Unternehmen und juristische Personengesellschaften auch die folgenden Kriterien erfüllen:

1.   Die Zinsen müssen zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Dezember 2020 entstanden und aufgelaufen sein.
2.   Das Einkommen des Unternehmens aus der letzten 12-monatigen Buchhaltungsperiode, die am oder vor dem 30. September 2019 endet, übersteigt nicht 500 Millionen Baht.
3.   Das Unternehmen hatte während des letzten Abrechnungszeitraums nicht mehr als 200 Mitarbeiter.
4.   Die Steuerbefreiung gilt nur für Zinskosten, die für Darlehen anfallen, die im Rahmen der vom Ministerrat am 10. März 2020 beschlossenen zinsgünstigen Kreditmaßnahmen aufgenommen wurden.

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